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Beschluss vom 15. Dezember 2025BEK 2025 136MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.In SachenA.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,2.D.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,betreffendEinstellung Strafverfahren (zweiter Rechtsgang)(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. August 2024, SU 2023 11511);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Am 2. September 2023 bog der Beschuldigte um ca. 14:05 Uhr mit seinem landwirtschaftlichen Traktor CARRARO in Immensee vom seeseitigen Feldbewirtschaftungsweg nach links in die Mythenstrasse in Richtung Arth ein. Der aus dieser Richtung auf der Mythenstrasse auf einem Triathlonrad von links heranfahrende Privatkläger kam zufolge einer Vollbremsung vor dem Traktor zu Fall und verletzte sich an der linken Schulter und Hand mittelschwer. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 14. August 2024 das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend fahrlässige Körperverletzung ein. Hiergegen beschwerte sich der Privatkläger rechtzeitig beim Kantonsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung unter Berücksichtigung seiner Beschwerde nochmals zu seinen Gunsten als schwächerer Verkehrsteilnehmer zu prüfen. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten unter Verzicht auf Gegenbemerkungen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 5). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 wurde auf die Beschwerde mangels unklarer Antragstellung und ungenügenden Begründung nicht eingetreten (BEK 2024 151). Die II. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hob mit Entscheid vom 10. Oktober 2025 die Nichteintretensverfügung auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurück (BGer8B_89/2025). Der Beschwerdeführer nahm innert erstreckter Frist hierzu Stellung und beantragt, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten fortzuführen (KG-act. 4). Die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte liessen sich nicht vernehmen.2.Das Bundesgericht erachtet Antrag und Begründung der Beschwerde als hinreichend, weshalb nunmehr die angefochtene Einstellung an sich zu prüfen ist, wobei im bundesgerichtlichen Verfahren in tatsächlicher Hinsicht verbindlich festgestellt worden ist, dass es nicht zu einer Kollision zwischen dem Traktor und dem Fahrrad kam (BGer8B_89/2025vom 10. Oktober 2025 lit. A; vgl. auch U-act. 8.1.03 und U-act. 10.1.01 bzw. 10.1.02 je Nr. 12). Das Eintreten auf die Beschwerde hat nun auch zur Folge, dass das Verfahren zu prüfen ist.a)Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren betreffend fahrlässige Körperverletzung gestützt auf
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,2.D.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,
betreffend
Einstellung Strafverfahren (zweiter Rechtsgang)